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Wissenswertes und News
zum Thema Persönliche Assistenz
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Persönliche Assistenz - Freizeitassistenz - Berlin

Neues Pflegestärkungsgesetz: Pflegestufen werden zu Pflegegraden

Durch die Reform der Pflegestufen wird mehr Rücksicht auf die Bedürfnisse Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie Menschen, die an Demenz leiden, genommen. Seit Januar 2017 gibt es dank des Pflegestärkungsgesetzes II einen neue Definition der Pflegebedürftigkeit, die geistige Erkrankungen stärker berücksichtigt. Die Pflegegrade ersetzen damit die bisherigen Pflegestufen.

Das Pflegestärkungsgesetz II

Bis Ende 2016 galten noch die alten Pflegestufen, anhand welcher die personenbezogene Pflegebedürftigkeit in eine von drei Pflegestufen eingeordnet wurde. Sie gaben Auskunft über die Höhe der täglich notwendigen Pflegezeit und der hauswirtschaftlichen Versorgung, also auch über das Anrecht auf Geld- und Sachleistungen. Seit Januar 2017 ist der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert: Die alten gesetzlichen Bestimmungen wurden durch das Pflegestärkungsgesetz II ersetzt. Als primäre Ziele der Reform gelten die Gleichstellung psychischer und körperlicher Faktoren bei der Pflegebedürftigkeit als auch die Erhöhung der Pflegeversicherungsleistungen. Die Abschaffung der bisherigen Pflegestufen stellt hierbei eine der wichtigsten Änderungen dar. Das alte, dreiteilige System wurde durch fünf Pflegegrade ersetzt. Eine Neuerung, die vor allem Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz entgegenkommt. Eine wiederholte Einstufung ist nicht notwendig, da die Überleitung automatisch erfolgt:

Übersicht für Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen (Regel +1)

Übersicht für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Regel +2)

Einstufung in Pflegegrade

Grundlegender Maßstab wird künftig der Selbstständigkeitsgrad der Pflegebedürftigen sein – die zeitliche Bewertungskomponente rückt in der Hintergrund. Während sich das derzeitige Begutachtungsverfahren hauptsächlich auf körperliche Einschränkungen bezieht, werden mit dem Neuen Begutachtungsassessment geistige Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt. Eine Pflegegrad-Einstufung erfolgt nach den folgenden Kriterien:

  1. Mobilität (Gewichtung: 10%)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Gewichtung: 15%)
  4. Selbstversorgung (Gewichtung: 40%)
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Gewichtung 20%)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Gewichtung: 15%)

Zu jedem Modul werden die Fragen „Was kann die betroffene Person noch alleine erledigen?“ sowie „Wobei wird Hilfe benötigt?“ gestellt. Aus deren Auswertung ergibt sich folgendes Punktesystem für die Pflegegrade:

Pflegegrad 1: 12,5 bis 27 Gesamtpunkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Gesamtpunkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 5: 90 bis unter 100 Gesamtpunkte (schwerste / besondere Anforderung an pflegerische Versorgung)

Finanzielle Stärkung der Pflege

Pflegebedürftige erhalten seit Inkrafttreten des PSG II mehr finanzielle Unterstützung seitens der Pflegeversicherung, als bisher. Die Hauptleistungsbeiträge für die neuen Pflegegrade:

Leistungen (monatlich) in der teilstationären sowie stationären Pflege

Leistungen (monatlich) in der ambulanten Pflege

Auch eine Kombination aus den Leistungen der ambulanten Pflege sowie der teilstationären bzw. stationären Pflege ist möglich. Weitere Informationen zum Thema Pflegegrade und dem Pflegestärkungsgesetz II bietet das Bundesministerium für Gesundheit im Video-Format.

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