Skip to content

Wissenswertes und News
zum Thema Persönliche Assistenz
in Berlin und anderswo

Hier erhalten Sie weiterführende Informationen, Neuigkeiten und Wissenswertes aus dem Bereich der Persönlichen Assistenz.

Persönliche Assistenz - Freizeitassistenz - Berlin
Arbeitsassistenz

Die wichtigsten Informationen zum Bundesteilhabegesetz

Pünktlich zum Jahreswechsel wurde das Bundesteilhabegesetz und die Reform der Eingliederungshilfe verabschiedet. Damit wurden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung in die Wege geleitet, welche in den kommenden Jahren umgesetzt werden. Grundsätzlich sollen sie mehr Vermögen ansparen und selbstbestimmter leben können.

Wir wollen Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Ab 2017 wird auch die Eingliederungshilfe stufenweise reformiert, um künftig für einen Zuwachs an Entscheidungs- und Teilhabemöglichkeiten zu sorgen. Statt im Bereich der Sozialhilfe, wird die Eingliederungshilfe nun im 2. Teil des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung) geregelt. Es ändert sich auch vieles für Menschen, die auf Assistenzhilfe angewiesen sind. So wird beispielsweise nicht mehr zwischen ambulanten und stationären Wohnangeboten unterschieden. Welche Unterstützung eine Person bekommt, hängt einzig von ihrem persönlichen Bedarf ab.

Wir schlüsseln die wichtigsten Änderungen der kommenden sechs Jahre auf. Das Augenmerk liegt insbesondere auf der Eingliederungshilfe und der Assistenzhilfe. Hier geht’s direkt per Klick zu den jeweiligen Reformstufen:

Änderungen ab 2017

Noch bevor die eigentliche Reform der Eingliederungshilfe in Kraft tritt, gilt von 2017 bis 2019 das Übergangsrecht. Schon in dieser Brückenzeit erhalten behinderte Menschen aus finanzieller Sicht viele Vorteile. Bei der Anrechnung des eigenen Vermögens und Einkommens werden viele Änderungen bereits jetzt wirksam.

Je nachdem, welche Leistungen in Anspruch genommen werden, sollten ab 2017 beim eigenen Vermögen folgende Änderungen beachtet werden:

Bei Grundsicherung

Ab April 2017 wurde der Vermögensschonbetrag von ehemals 2.600€ auf 5.000€ angehoben. Dadurch wird die finanzielle Ausgangslage für Menschen, welche existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII beziehen, stark verbessert. Mehr Informationen zur Erhöhung des Vermögensschonbetrags finden Sie hier.

Bei Hilfe zur Pflege

Mit der Reform wird ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag von 25.000€ eingeführt. Darüber hinaus gibt es künftig ein Schonvermögen von 5.000€, welches fast doppelt so hoch ist wie das bisherige. Ab April 2017 ergibt sich also insgesamt eine Vermögensfreigrenze von 30.000€, wenn man ausschließlich Hilfe zur Pflege erhält. Die Erhöhung der Vermögensfreigrenzen gilt für Leistungsberechtigte der Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Dabei muss die Mehrheit des Zusatzvermögens aus eigens erwirtschaftetem Gewinn während des Bezugs der Hilfe zur Pflege stammen.

§ 66a SGB XII (Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen)
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

Bei Kombinationsleistungen

Bezieht man eine Kombination verschiedener Leistungen, fällt die Anrechnung des Vermögens wie folgt aus:

Nur Eingliederungshilfe:
Es wird nach der Regelung für Eingliederungshilfe verfahren, also gilt eine Vermögensfreigrenze von 30.000€.

Bei Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege:
Es wird nach der Regelung für Hilfe zur Pflege verfahren, also gilt eine Vermögensfreigrenze von 30.000€. Dabei muss die Mehrheit des Zusatzvermögens aus eigens erwirtschaftetem Gewinn während des Bezugs der Hilfe zur Pflege stammen.

Bei Eingliederungshilfe u.o. Hilfe zur Pflege und Grundsicherung:
Es wird nach der Regelung für Grundsicherung verfahren, also gilt ein Vermögensschonbetrag von 5.000€.

Auch Änderungen bezüglich des Einkommens sind davon abhängig, welche Leistungen von der jeweiligen Person in Anspruch genommen werden:

Bei Grundsicherung

Im Falle der Grundsicherung verbessert sich die finanzielle Situation nur, wenn man Werkstattbeschäftigte/r ist. So werden statt 25% künftig 50% des übersteigenden Werkstattlohns geschont. Des Weiteren wurde das Arbeitsförderungsgeld für Werkstattbeschäftige von 26€ auf 52€ im Monat erhöht.

Bei Hilfe zur Pflege u.o. Eingliederungshilfe

Für berufstätige Menschen mit Behinderung wurde ein zusätzlicher Einkommensfreibetrag implementiert. Dieser bezieht sich ausschließlich auf das Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Dadurch fallen beispielsweise Rentner aus dieser Regelung aus. Der Freibetrag macht 40% des Brutto-Einkommens aus, maximal jedoch 65% der Regelbedarfsstufe 1. Nach diesjährigem Stand (2017) beträgt die Regelbedarfsstufe 1 409€, was einen Einkommensfreibetrag von maximal 265,85€ bedeutet.

409€ (Regelbedarfsstufe 1)
x 65%
= 265,85€ (maximaler Einkommensfreibetrag)

Der Einkommensfreibetrag wird bei der Anrechnung des eigenen Nettoinkommens zusätzlich abgezogen.

§ 82 SGB XII:
(3a) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.

Bei Kombinationsleistungen

Bezieht man eine Kombination verschiedener Leistungen, fällt die Anrechnung des Einkommens wie folgt aus:

Bei Eingliederungshilfe u.o Hilfe zur Pflege und Grundsicherung:
Es gilt die Einkommensanrechnung nach der Regelung der Grundsicherung.

Bei Eingliederungshilfe u.o. Hilfe zur Pflege:
Es gilt die Einkommensrechnung nach der Regelung für Hilfe zur Pflege u.o. Eingliederungshilfe.

Das Einkommen und Vermögen des Lebenspartners wird im Übergangsrecht weiterhin angerechnet. Nach Eintritt der Reform – also ab 2020 – wird es nicht mehr angerechnet. Voraussetzung wird sein, dass der behinderte Partner schon vor dem 67. Lebensjahr einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hatte.

In manchen Fällen werden das Einkommen und Vermögen des Lebenspartners auch nach der Reform der Eingliederungshilfe bei der Assistenzfinanzierung angerechnet. Und zwar dann, wenn die pflegebedürftige Person Hilfe zur Pflege bezieht oder der Anspruch erst nach dem 67. Lebensjahr entstanden ist.

Ab 2018: Unabhängige Beratung

Um das Wunsch- und Wahlrecht behinderter Menschen zu stärken, wird ab 2018 die unabhängige Beratung eingeführt. Derzeit besteht das „sozialrechtliche Dreieck“ aus drei Parteien – den Leistungsberechtigten, den Reha-Trägern sowie den Leistungserbringern. Auf Basis der unabhängigen Beratung wird Leistungsberechtigten ein parteiloser Ansprechpartner zur Verfügung gestellt, der über mögliche Leistungen und die Teilhabe im Allgemeinen informiert.

Die Beratung wird vom Bund gefördert, um die Unabhängigkeit von den Reha-Trägern und Leistungserbringern zu garantieren. Sie soll einzig gegenüber den Leistungsberechtigten verpflichtet sein. Das kostenfreie Angebot wird die bereits bestehenden Anlaufstellen ergänzen. Der Rechtsanspruch auf unabhängige Beratung kann ab der Einführung 2018 geltend gemacht werden.

Nach dem Prinzip des „Peer Counselings“ erhält man die Möglichkeit von Menschen mit Behinderung beraten zu werden. Sie sind Experten in eigener Sache und können andere Betroffene – dank ihrer Erfahrung aus erster Hand – umfangreich zu unterschiedlichen Themen der Teilhabe beraten. BeraterIn kann jede juristische Person mit Sitz in Deutschland werden. Es muss garantiert werden, dass die Beratung vollends unabhängig abläuft und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden.

Rechtsnorm zur unabhängigen Beratung

§ 32 SGB IX

(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die Dienste gefördert werden können, welche ein unabhängiges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde über diese Förderung.

(5) Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung und Inanspruchnahme der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.

Rechtsanspruch auf unabhängige Beratung

§ 106 Abs. 4 SGB IX

Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.

Ab 2020: Reform der Eingliederungshilfe

Drei Jahre nach der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes wird die Reform der Eingliederungshilfe vollends in Kraft treten. Ab dem 01. Januar 2020 wird die Eingliederungshilfe nun in das Leistungsrecht des Sozialgesetzbuch IX implementiert. Im gleichen Zug wird sie aus den existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe abgespalten. Mit diesem Wechsel soll die Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“ herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht werden.

Assistenzleistungen

Durch das Bundesteilhabegesetz werden auch Leistungen der Assistenz in den Leistungskatalog aufgenommen. Dadurch entsteht ein Rechtsanspruch auf Assistenz. Stimmt der betroffene Leistungsberechtigte zu, kann eine „pauschale Geldleistung“ erbracht werden. Was bedeutet, dass die Assistenz budgetfähig ist. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln die Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

Ab 2020: Rechtsnormen zu Assistenzleistungen

§ 78 SGB IX
Assistenzleistungen

(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.

(2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen

  1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und
  2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.

Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. 4Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.

(3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.

(4) Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen erbracht.

(5)Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für

eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. 2Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.

(6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.

Ab 2020: Budgetfähigkeit der Assistenzleistungen

§ 116 Abs. 1 SGB IX

Die Leistungen

  1. zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
  2. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
  3. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)

können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

Ab 2020: Anrechnung von Vermögen und Einkommen

Wie auch schon zuvor, ist die Anrechnung des Vermögens und Einkommens von den Leistungen abhängig, die man bezieht. Ab 2020 sollten bei der Anrechnungs des Vermögens folgende Änderungen beachtet werden:

Bei Grundsicherung

Bezieht man Grundsicherung, ändert sich bei der Anrechnung des Vermögens 2020 nichts. Es gelten weiterhin die Bestimmungen von 2017:

Ab April 2017 wurde der Vermögensschonbetrag von ehemals 2.600€ auf 5.000€ angehoben. Dadurch wird die finanzielle Ausgangslage für Menschen, welche existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII beziehen, stark verbessert. Mehr Informationen zur Erhöhung des Vermögensschonbetrags finden Sie hier.

Bei Hilfe zur Pflege

Bezieht man Hilfe zur Pflege, ändert sich bei der Anrechnung des Vermögens 2020 nichts. Es gelten weiterhin die Bestimmungen von 2017:

Mit der Reform wird ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag von 25.000€ eingeführt. Darüber hinaus gibt es künftig ein Schonvermögen von 5.000€, welches fast doppelt so hoch ist wie das bisherige. Ab April 2017 ergibt sich also insgesamt eine Vermögensfreigrenze von 30.000€, wenn man ausschließlich Hilfe zur Pflege erhält. Die Erhöhung der Vermögensfreigrenzen gilt für Leistungsberechtigte der Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Dabei muss die Mehrheit des Zusatzvermögens aus eigens erwirtschaftetem Gewinn während des Bezugs der Hilfe zur Pflege stammen.

§ 66a SGB XII (Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen)
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

Bei Eingliederungshilfe

Die Vermögensfreigrenze richtet sich nach der Bezugsgröße der Sozialversicherung, welche sich jährlich ändert. Die Bezugsgröße der Sozialversicherung ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.

Ab 2020 beträgt die Vermögensfreigrenze 150% der Bezugsgröße der Sozialversicherung. Nimmt man die Bezugsgröße von 2017 (35.700€, alte Bundesländer) ergibt sich daraus eine Vermögensfreigrenze von 53.550€. Zu diesem Vermögen zählt das gesamte verwertbare Vermögen.

§ 139 SGB IX:
Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Die Leistungen nach diesem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 des Zwölften Buches und eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

§ 140 SGB IX
(1) Die antragstellende Person sowie bei minderjährigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil haben vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen.

(2) Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die beantragte Leistung als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(3) Die in § 138 Absatz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen.

Bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe

Je nachdem, ob man bereits in Altersrente oder im Berufstätigenalter ist, ändert sich der Anspruch auf Leistungen. Dabei spielt die Regelaltersgrenze (67.  Lebensjahr) eine Rolle, welche sich nach dem persönlichen Geburtsjahr orientiert.

Bei Bezug von Eingliederungshilfe vor der Regelaltersgrenze:
Bei Bezug von Eingliederungshilfe vor der Regelaltersgrenze wird weiterhin so verfahren, als ob man ausschließlich Eingliederungshilfe erhält.

Bei Bezug von Eingliederungshilfe nach der Regelaltersgrenze:
Bei Bezug von Eingliederungshilfe nach der Regelaltersgrenze wird so verfahren, als ob man ausschließlich Hilfe zur Pflege erhält.

§ 103 Abs. 2 SGB IX
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außer halb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.

Bei Grundsicherung u.o. Hilfe zur Pflege / Eingliederungshilfe

Nur Eingliederungshilfe:
Es gelten die Regelungen der Vermögensanrechnung der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn man vor der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf die Eingliederungshilfe hatte.

Nur Hilfe zur Pflege:
Es gelten die Regelungen der Vermögensanrechnung der Hilfe zur Pflege. Das gilt auch, wenn man erstmalig nach der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf die Eingliederungshilfe hatte.

Bei ausschließlicher Grundsicherung u.o. Eingliederungshilfe u.o. Hilfe zur Pflege:
Es gelten die Regelungen der Vermögensanrechnung nach dem Leitfaden der Grundsicherung.

Auch Änderungen bezüglich des Einkommens sind davon abhängig, welche Leistungen von der jeweiligen Person in Anspruch genommen werden. Die größten Änderungen sind bei der Eingliederungshilfe zu verzeichnen.

Bei Grundsicherung

Auch 2020 wird die Situation für Menschen mit Behinderung, die auf Grundsicherung angewiesen sind, nicht besser werden. Die Einkommenssituation verbessert sich ab 2017 nur, wenn man Werkstattbeschäftigte/r ist. Bereits seit 2017 werden statt 25% künftig 50% des übersteigenden Werkstattlohns geschont. Da Arbeitsförderungsgeld für Werkstattbeschäftige wurde verdoppelt, indem es von 26€ auf 52€ im Monat erhöht wurde.

Bei Hilfe zur Pflege

Bei einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege gelten die gleichen Anrechnungsregeln wie bereits 2017:

Für berufstätige Menschen mit Behinderung wurde ein zusätzlicher Einkommensfreibetrag implementiert. Dieser bezieht sich ausschließlich auf das Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Dadurch fallen beispielsweise Rentner aus dieser Regelung aus. Der Freibetrag macht 40% des Brutto-Einkommens aus, maximal jedoch 65% der Regelbedarfsstufe 1. Nach diesjährigem Stand (2017) beträgt die Regelbedarfsstufe 1 409€, was einen Einkommensfreibetrag von maximal 265,85€ bedeutet.

409€ (Regelbedarfsstufe 1)
x 65%
= 265,85€ (maximaler Einkommensfreibetrag)

Der Einkommensfreibetrag wird bei der Anrechnung des eigenen Nettoinkommens zusätzlich abgezogen.

§ 82 SGB XII:
(3a) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.

Bei Eingliederungshilfe

Der Eigenbeitrag wird ab 2020 anders als bisher berechnet. Neu ist der Einkommensfreibetrag, der sich aus der Bezugsgröße der Sozialversicherung berechnet. Die Bezugsgröße der Sozialversicherung ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Je nachdem, ob man einen Lebenspartner und oder unterhaltspflichtige Kinder hat, wird ein entsprechender Anteil der Bezugsgröße vom eigenen Einkommen bewahrt.

Zudem wird nicht mehr das monatliche Netto-Einkommen, sondern das jährliche Brutto-Einkommen zur Berechnung des Eigenbetrags hinzugezogen. Übersteigt das Einkommen den Einkommensfreibetrag, wird ein monatlicher Eigenbeitrag fällig. Dieser macht 2% von der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Einkommensfreibetrag aus.

Personen, die ab 2020 einen höheren Eigenbeitrag zahlen müssten, sind nach § 150 SGB IX vor höheren Zahlungen geschützt. Stattdessen darf nur der geringere Eigenbeitrag des Übergangsrechts von Ihrem Sozialhilfeträger eingefordert werden. Personen, die erst nach 2020 Eingliederungshilfe beziehen, sind davon leider ausgenommen.

Zum Einkommen (§ 135 SGB IX):
(1) Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1 zu ermitteln und zugrunde zu legen.

Zur Eigenbeitragsberechnung (§ 136 SGB IX):
(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der Eltern oder des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder des Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

  1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
  2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
  3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leis- tungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

Zur Verhinderung höherer Eigenbeiträge ab 2020 (§ 150 SGB IX):
Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.

Bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe

Je nachdem, ob man bereits in Altersrente oder im Berufstätigenalter ist, ändert sich der Anspruch auf Leistungen. Dabei spielt die bereits erwähnte Regelaltersgrenze (67.  Lebensjahr) eine Rolle, welche sich nach dem persönlichen Geburtsjahr orientiert.

Bei Bezug von Eingliederungshilfe vor der Regelaltersgrenze:
Bei Bezug von Eingliederungshilfe vor der Regelaltersgrenze wird weiterhin so verfahren, als ob man ausschließlich Eingliederungshilfe erhält. Dabei ist der zu leistende Eigenbetrag zu beachten.

Bei Bezug von Eingliederungshilfe nach der Regelaltersgrenze:
Bei Bezug von Eingliederungshilfe nach der Regelaltersgrenze wird so verfahren, als ob man ausschließlich Hilfe zur Pflege erhält. Dabei ist der zu leistende Eigenbetrag zu beachten.

§ 103 Abs. 2 SGB IX
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.

Bei Kombinationsleistungen

Bezieht man eine Kombination verschiedener Leistungen, fällt die Anrechnung des Einkommens wie folgt aus:

Bei Eingliederungshilfe u.o Hilfe zur Pflege und Grundsicherung:
Es gilt die Einkommensanrechnung nach der Regelung der Grundsicherung.

Nur Eingliederungshilfe:
Es gelten die Regelungen der Einkommensanrechnung der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn man vor der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf die Eingliederungshilfe hatte.

Nur Hilfe zur Pflege:
Es gelten die Regelungen der Einkommensanrechnung der Hilfe zur Pflege. Das gilt auch, wenn man erstmalig nach der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf die Eingliederungshilfe hatte.

Auch Änderungen bezüglich des Einkommens und Vermögens des nichtbehinderten Lebenspartners sind ab 2020 davon abhängig, welche Leistungen von der jeweiligen Person in Anspruch genommen werden:

Bei Grundsicherung

Bezieht man Grundsicherung, ändert sich bei der Anrechnung des Vermögens und Einkommen des Partners nichts. Der Partner muss sein Vermögen und Einkommen solange zur Verfügung stellen, bis der Anspruch auf Grundsicherung endet.

Bei Hilfe zur Pflege

Sowohl das Vermögen als auch das Einkommen des Partners werden angerechnet, wenn man nur die Hilfe zur Pflege bezieht. Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht nur, wenn die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

§ 19 Abs. 3 SGB XII:
(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

Bei Eingliederungshilfe

Erhält man ausschließlich Eingliederungshilfe, findet keine Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens mehr statt.

Bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe

Bei Bezug von Eingliederungshilfe vor der Regelaltersgrenze:
Bei Bezug von Eingliederungshilfe vor der Regelaltersgrenze wird weiterhin so verfahren, als ob man ausschließlich Eingliederungshilfe erhält. Weder das Vermögen noch das Einkommen des nichtbehinderten Lebenspartners werden angerechnet.

Bei Bezug von Eingliederungshilfe nach der Regelaltersgrenze:
Bei Bezug von Eingliederungshilfe nach der Regelaltersgrenze wird so verfahren, als ob man ausschließlich Hilfe zur Pflege erhält. Das bedeutet, dass das Vermögen und das Einkommen des nichtbehinderten Lebenspartners angerechnet werden.

§ 103 Abs. 2 SGB IX

Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außer halb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.

Bei Grundsicherung u.o. Hilfe zur Pflege / Eingliederungshilfe

Nur Eingliederungshilfe:
Das Einkommen und Vermögen des nichtbehinderten Lebenspartners wird nicht angerechnet. Das gilt auch, wenn man vor der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf die Eingliederungshilfe hatte.

Nur Hilfe zur Pflege:
Das Einkommen und Vermögen des nichtbehinderten Lebenspartners wird angerechnet. Das gilt auch, wenn man erstmalig nach der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf die Eingliederungshilfe hatte.

Bei ausschließlicher Grundsicherung u.o. Eingliederungshilfe u.o. Hilfe zur Pflege:
Es gilt die Regelung nach dem Leitfaden der Grundsicherung. Es ändert sich bei der Anrechnung des Vermögens und Einkommens des Lebenspartners nichts. Der Partner muss sein Vermögen und Einkommen solange zur Verfügung stellen, bis der Anspruch auf Grundsicherung endet.

Ab 2020: Zwangspoolen von Leistungen

Unter Zwangspoolen versteht man das Teilen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch durch mehrere Leistungsberechtigte. Das kann bedeuten, dass mehrere Personen eine Leistung zusammen in Anspruch nehmen müssen. Darunter fallen verschiedene Bereiche der Assistenzhilfe, wie die Alltags- und Freizeitassistenz. Das gilt insbesondere für Assistenznehmer, die in einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderung leben.

Die gemeinsame Inanspruchnahme der Leistungen muss jedoch zumutbar sein. Ist sie unzumutbar, kann man sich dagegen wehren. Das Zwangspoolen kann im schlimmsten Fall eine Einschränkung der Selbstbestimmung bedeuten und ist ein großer Streitpunkt der Reform.

Rechtsnormen zu Zwangspoolen von Leistungen

§ 116 Abs. 2 SGB IX:

Die Leistungen

  1. zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
  2. zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
  3. zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
  4. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
  5. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
  6. zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)

können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

Die Zumutbarkeitsregelung nach § 104 Abs. 3 SGB IX:
Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

Ab 2020: Wunsch- und Wahlrecht

Zu einem selbstbestimmten Leben gehört auch das Recht, selbst zu entscheiden, wo und wie man leben möchte. Dieses Wunsch- und Wahlrecht wurde bisher vom sogenannten „Mehrkostenvorbehalt“ eingeschränkt:

Mehrkostenvorbehalt

§ 9 Abs. 2 SGB XII
(…) Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

und

§ 13 Abs. 1 SGB XII
Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Dieser Vorbehalt bedeutete oftmals, dass stationäre Einrichtungen aus Kostengründen vorgezogen wurden. Das Bundesteilhabegesetz sieht Veränderungen in Bezug auf das Wunsch- und Wahlrecht vor. Ab 2020 wird zwar offiziell nicht mehr zwischen stationären und ambulanten Wohnformen unterschieden, trotzdem gibt es noch Einschränkungen.

Beim Wunsch- und Wahlrecht soll zukünftig die gewünschte Wohnform besonders gewürdigt werden

Angemessenen Wünschen bezüglich der bevorzugten Wohnform ist ab 2020 zu entsprechen. Trotzdem wird es weiterhin Hürden geben, was die Kosten angeht. Und zwar insofern, als dass die Kosten der gewünschten Leistung die Kosten für eine ähnliche Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung besteht, nicht unverhältnismäßig übersteigen dürfen. Ein solcher Kostenvergleich findet jedoch nicht statt, wenn die vergleichbare Leistung unzumutbar ist. Zur Zumutbarkeit besagt § 104 Abs. 3 SGB IX folgendes:

(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird.

Kurzgesagt: Sind die Kosten der gewünschten Leistung unverhältnismäßig hoch und eine kostengünstigere Alternativleistung ist zumutbar, wird die günstigere Alternative bevorzugt. Wohnwünsche werden zwar berücksichtigt, eine wirkliche Abschaffung des Mehrkostenvorbehalts findet jedoch nicht wirklich statt.

Rechtsnormen zum Wunsch- und Wahlrecht

§ 104 SGB IX:
Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles

(1) 1 Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. 2 Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreichbar sind.

(2) 1 Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. 2 Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,
1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und
2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann.

(3) 1 Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. 2 Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. 3 Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. 4 Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. 5 Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht.

(5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.

Ab 2023: Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises

Bei der Eingliederungshilfe gilt bis 2023 die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises weiter, wie sie sich bereits jetzt aus § 53 SGB XII ergibt. Ab 2023 wird der Zugang zur Eingliederungshilfe neu gestaltet. Der leistungsberechtigte Personenkreis sollte nach der bisherigen Planung den folgenden Kriterien entsprechen:

Verworfene Kriterien zur Ermittlung der Leistungsberechtigung

„Eingliederungshilfe nach § 99 der Entwurfsfassung für ein BTHG sollen Menschen erhalten, die in Folge einer Schädigung der Körperfunktion und in Wechselwirkung mit bestehenden Barrieren in ihrer Teilhabe erheblich eingeschränkt sind.

Erhebliche Teilhabeeinschränkung heißt nach § 99 der Entwurfsfassung:

a) Die Ausführung von Aktivitäten ist ohne personelle oder technische Unterstützung in mindestens fünf von neun Lebensbereichen nicht möglich.

oder:

b) Die Ausführung von Aktivitäten ist in mindestens drei von neun Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich.

Lebensbereiche
§ 99 der Entwurfsfassung für ein BTHG beschreibt folgende neun Lebensbereiche:

  1. Lernen und Wissensanwendung,
  2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
  3. Kommunikation,
  4. Mobilität,
  5. Selbstversorgung,
  6. Häusliches Leben,
  7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
  8. Bedeutende Lebensbereiche,
  9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.“

Doch auf diese quantitative Regelung – auch „5 aus 9“ und „3 aus 9“ genannt – wird verzichtet. Insbesondere deshalb, weil sie eine Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises darstellen würde. Stattdessen soll sie durch eine Umschreibung ersetzt werden. Wie genau der leistungsberechtigte Personenkreis in Zukunft definiert wird, ist noch nicht bekannt. Die tatsächliche Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe wird bis 2023 wissenschaftlich untersucht und modellhaft erprobt.

Hilfreiche Links

An den Anfang scrollen